Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist ein zentrales steuerliches Risiko für Unternehmer und private Anteilseigner, die Deutschland dauerhaft verlassen. Sie soll sicherstellen, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen auf Beteiligungen besteuert werden, bevor das deutsche Besteuerungsrecht entfällt. Besonders bei Wegzügen in Niedrigsteuerländer wie Dubai wird diese Regelung häufig unterschätzt.
Grundprinzip
Beim Wegzug einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatperson wird für bestimmte wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und bestimmte Investmentanteile ein fiktiver Verkauf unterstellt, wenn diese dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen werden. Besteuert wird dabei ein fiktiver Veräußerungsgewinn, der sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen den Anschaffungs- bzw. nachträglichen Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs ergibt und als „Dry Income“ gilt, da die Steuer ohne tatsächlichen Liquiditätszufluss entsteht und regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent steuerpflichtigem Gewinnanteil unterliegt.
Betroffene Vermögenswerte
Erweiterung ab 2025: Investmentvermögen
Nicht betroffen
Reines Privatvermögen ohne solche Beteiligungen (z.B. normales Bankguthaben, Standard-ETF-Depot mit kleinen Streubeteiligungen unterhalb der Schwellen, Immobilien im Privatvermögen) wird durch die Wegzugsbesteuerung als solche nicht erfasst, kann aber anderen deutschen Besteuerungsregeln unterliegen.
Wegzug der Privatperson bei fortbestehender deutscher Gesellschaft
Die Wegzugsbesteuerung knüpft ausschließlich an den Wegzug der privat beteiligten Person an, nicht an den Sitz der Gesellschaft. Sie greift daher auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft unverändert in Deutschland ansässig bleibt und dort weiterhin der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt. Entscheidend ist allein, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den im Privatvermögen gehaltenen Anteilen durch den Wegzug eingeschränkt oder beendet wird.
Besonderheiten beim Wegzug nach Dubai
Dubai ist für Privatpersonen steuerlich attraktiv, weil dort auf persönliches Einkommen regelmäßig keine Einkommensteuer erhoben wird, diese Vorteile aber erst nach Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland und Begründung einer steuerlichen Ansässigkeit in den VAE voll zum Tragen kommen. Seit dem Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zum 1. Januar 2022 gelten die VAE aus deutscher Sicht als vertragsloses Ausland, sodass Deutschland bei einem Wegzug die in wesentlichen Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt nach § 6 AStG besteuern kann und darüber hinaus für fortbestehende inländische Einkünfte regelmäßig eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland verbleibt.
Zentrales Risiko: Liquidität
Die Wegzugsbesteuerung entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Wegzugs, obwohl tatsächlich kein Verkaufserlös zufließt und damit keine zusätzliche Liquidität zur Begleichung der Steuer bereitsteht. In der Praxis führt dieses „Dry Income“ häufig dazu, dass Beteiligungen ganz oder teilweise veräußert oder beliehen werden müssen – nicht selten unter ungünstigen Bedingungen –, um die sofort fällige Steuerlast finanzieren zu können.
Gestaltung und Fazit
Je nach Ausgangslage bestehen begrenzte, aber wichtige Möglichkeiten zur steuerlichen Strukturierung, etwa durch vorgelagerte Umstrukturierungen, den Einsatz von Holding- oder Stiftungsstrukturen, die Nutzung von Rückkehrregelungen oder die Beantragung von Stundungs- bzw. Ratenzahlungsmodellen. Diese Gestaltungen sind rechtlich und praktisch komplex, oftmals an enge Voraussetzungen geknüpft und müssen zwingend vor Verwirklichung des Wegzugstatbestands im Rahmen einer individuellen Beratung geprüft und umgesetzt werden.
Ein Wegzug aus Deutschland – insbesondere in Niedrigsteuerländer wie Dubai – sollte steuerlich deshalb ähnlich sorgfältig vorbereitet werden wie ein Unternehmens- oder Anteilsverkauf („Exit“). Ohne frühzeitige, professionelle Planung drohen erhebliche Wegzugssteuern und Folgelasten, die die erhofften steuerlichen Vorteile des Auslandsaufenthalts schnell deutlich schmälern oder sogar vollständig aufzehren können.